211771
Hilfe bei der Grundpflege:
  • Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes
  • Mobilisation in der Wohnung
  • Unterstützung beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung
  • Begleitung zu Ärzten und medizinischen Anwendungen
  • Hilfe bei Lagerungen
  • Hilfe bei der Körperpflege, beim Waschen, Baden, Duschen, Bekleiden, Frisieren etc.
  • Hilfe bei Toilettengängen und Ausscheidungen
  • Hilfe bei der Nahrungs- und Getränkeaufnahme, auch beim Liegen einer Magensonde

    Leistungsbeschreibung und Vergütungsregelung im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen Allgemeine Grundsätze
    Auf der Basis der nachfolgenden einheitlichen Vergütungssystematik wurde eine Grundlage für individuelle Vergütungsvereinbarungen in Hessen geschaffen. Das System zur Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen hat nach Auffassung der Vertragspartner nachfolgende Grundsätze zu erfüllen:
    1. Eine Grundanforderung des Systems der Pflegeversicherung besteht in der Wahlfreiheit des Pflegebedürftigen. Die Entscheidung, welche Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens von einer Pflegeeinrichtung erbracht werden sollen, obliegt allein dem Pflegebedürftigen. Es muß gewährleistet sein, daß sich der Pflegebedürftige sein individuelles Leistungsprogramm aus dem Hilfeangebot selbst zusammenstellt.
    Zu diesem Zweck wurden die Leistungsmodule Nr. 1 bis Nr. 3 der Körperpflege so ausgestaltet, daß sie es durch wählbare Leistungen dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die individuell erforderlichen und durch den Pflegedienst zu erbringenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Durch den Kostenvoranschlag soll sichergestellt werden, daß im Vorfeld zwischen dem Pflegebedürftigen, seinen Angehörigen bzw. Nachbarn, Freunden und den Pflegedienst die insgesamt zu erbringenden Pflege- und Zusatzleistungen (wie z.B. Begleitung bei Spaziergängen durch den Dienst als zusätzlich privat zu vereinbarenden Leistungen) transparent und für alle Beteiligten nachvollziehbar verbindlich vereinbart werden.
    2. Das Vergütungssystem muß für den Pflegebedürftigen und die Pflegeperson transparent und für die Vertragspartner handhabbar sein. Vor diesem Hintergrund wurden die Leistungsmodule auf die wesentlichen Verrichtungen konzentriert.
    3. Die vereinbarte Vergütung muß leistungsgerecht sein. Sie muß es dem Pflegedienst ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu erfüllen. Punktwerte sind individuell mit jedem Pflegedienst zu vereinbaren. Die vereinbarten Vergütungssätze sind auch für die überschießenden Beträge über der jeweiligen Sachleistungshöchstgrenze hinaus verbindlich.
    4. Eine Differenzierung der Vergütung für Pflegeleistungen nach Kostenträgern innerhalb eines Pflegedienstes ist unzulässig.
    5. Die Leistungsabrechnung darf nur zu den vereinbarten Vergütungssätzen erfolgen, unabhängig von der Art des Kostenträgers.
    6. Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen selbstverständlich Bestandteil der jeweiligen grundpflegerischen Tätigkeit. Es werden unterschieden: Dekubitusprophylaxe Soor- und Parotitisprophylaxe Pneumonieprophylaxe Obstipationsprophylaxe Thromboseprophylaxe Aspirationsprophylaxe Kontrakturprophylaxe Hornhautpflege des Auges Intertrigoprophylaxe Sturzprophylaxe Die Prophylaxen werden erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit.

    kleine Körperpflege Teilwaschen umfaßt in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers und/ oder Genitalbereich / Gesäß. große Körperpflege/Duschen Ganzkörperwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereiches/Gesäß und der Extremitäten im Bad oder auch im Bett, ggf. Haarwäsche und die Nagelpflege. Besondere Arten der Ganzkörperwäsche, wie z.B. basalstimulierende Bobathwäsche, sind Bestandteil dieser Leistung. große erweiterte Körperpflege/Vollbad Vollbad umfaßt in der Regel das Reinigen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereichs/Gesäß und der Extremitäten. Es umfaßt in der Regel zusätzlich das Fußbad, die Haarwäsche, die Nagelpflege und die Hautpflege mit individuellen Pflegeprodukten zur Förderung des Wohlbefindens. Zum Vollbad gehören in der Regel folgende Verrichtungen: - Vorbereitung: Wassereinlauf, Temperatur überprüfen, Wäsche richten, Patienten vorbereiten und informieren, - Vollbad: Patient beim Hinsetzen unterstützen, Durchführung des Vollbades, Patientenbeobachtung, - Nachbereitung des Patienten: Transfer, abtrocknen, ggf. erforderliche Nachbereitung (z. B. Einreibung zur Körperpflege), Ankleiden, - Nachbereitung: Wanne säubern, Wäsche entsorgen. An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An-/Ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken. Teilwaschen umfaßt in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers und/ oder Genitalbereich / Gesäß. Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung. Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel. Kämmen einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur. Rasieren beinhaltet die Naß- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege. Einfache Hilfe/ Unterstützung bei Ausscheidung Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt. Diese Leistung umfaßt die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfaßt dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft. Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit/Immobilität Spezielle Lagerungsmaßnahmen dienen der körper- und situationsgerechten Lagerung innerhalb und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln, ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett richten. Dieser Leistungskomplex ist nur bei Bettlägerigkeit oder Immobilität abrechenbar. Durch eine spezielle Lagerung können Sekundärerkrankungen bei Bettlägerigkeit oder Immobilität weitgehend verhindert werden. Die speziellen Lagerungsarten werden dem individuellen Bedarf angepasst und nach aktuellen pflegefachlichen Erkenntnissen (z.B. Lagerung nach Bobath) durchgeführt. Lagerungshilfsmittel sind alle Materialien, die zur Lagerung geignet sind. Die Lagerungsart ist zu dokumentieren. Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen bei nicht immobilen Pflegebedürftigen sind im Sinne einer aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert vergütungsfähig. Umfangreiche Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken. Hilfen beim Aufstehen und Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück. Hilfen und Unterstützung bei Ausscheidungen, z.B. bei Inkontinenz, ggf. Kontinenztraining oder Obstipationsprophylaxe, z.B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen Beratung bei Ausscheidungsproblemen, ggf. Wechseln der Bettwäsche und Kleidung. Intimpflege einschließlich Hautpflege und Prophylaxen. Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Er beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehört auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – einfache Hilfen (Zwischenmahlzeit) Der Leistungskomplex einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und/ oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitung dazu erforderlich ist. Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus. Der Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit bzw. dem Aufwärmen von Essen auf Rädern ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - umfangreiche Hilfen (Hauptmahlzeit) Dieser Leistungskomplex kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und / oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitung dazu erforderlich ist. Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus. Der Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Hauptmahlzeit bzw. dem Aufwärmen von Essen auf Rädern ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Diese Leistungskomplexe beinhalten: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung einschließlich Vor- und Nachbereitung Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i.S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen. Hilfe/Anleitung beim Essen und Trinken Hierunter sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen( z.B. Apfel, Brot oder Joghurt). Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln der Kleidung Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Eßgeschirrs. Enterale Ernährung über Sonde Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt in der Regel über eine Perkutane-Endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt nicht essen kann, z.B. nach Schlaganfall oder Bewusstseinsstörungen. Die Durchführungsverantwortung für die Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost incl. sachgerechter Positionierung, in der aktiven Begleitung des Pflegebedürftigen und ggf. der Angehörigen. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondenkost handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung. Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft während der Applikation voraus. Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen Hilfestellung beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes - An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Aufstehen und Zubettgehen einschließlich der Auswahl der Kleidung. - Hilfestellung beim Aufstehen aus dem Bett oder ähnlichem und/oder bei der Hilfestellung beim Zubettgehen. Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung An- und Auskleiden Im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließ- lich der Auswahl der Kleidung. Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung Ggf. Treppensteigen, z.B. im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung. Mobilisation in der Wohnung Mobilisation sind alle Maßnahmen zur körperlichen Aktivierung von Personen zur Förderung der Lebensqualität und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Es handelt sich um keine normale Transferleistungen im Rahmen der Leistungskomplexe. Mobilitäts- und Pflegeziele müssen aus der Pflegedokumentation erkennbar sein. Hierzu gehören innerhalb der Wohnung insbesondere das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen einschl. des Gleichgewichthalten. Dies kann auch bei erheblichem Aufwand unter Einsatz eines Hebelifters oder ähnlichem erfolgen. Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Mobilisation des Pflegebedürftigen auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse bei z.B. Paresen, Immobilität nach stationären Aufenthalten, Antriebslosigkeit, Morbus Parkinson und Alzheimer bzw. dementiellen Erkrankungen. Begleitung bei Aktivitäten An- / Auskleiden In Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken. Die Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung Ggf. Treppensteigen. Die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstaltungen). Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Begleitung der Begleitperson steht. Reine Fahrdienste können nicht abgerechnet werden. In der Pflegeplanung muss nachvollziehbar dokumentiert sein, warum dieser Pflegeeinsatz vom Pflegebedürftigen abgerufen wird.

    Körper und Zahnpflege im ambulanten Dienst
    Die Bedeutung eines Vollbades geht über die reine Körperpflege hinaus. Das
    warme Wasser hat eine wohltuende Wirkung und beruhigende Wirkung auf die
    Bewohner.
    Dabei wird unterschieden zwischen einem absteigenden Halbbad und
    ansteigendes Vollbad. Bei ersterem wird die Temperatur des Wassers in dem
    Zeitraum von 10 bis 15 Minuten von 37° auf 31° gesenkt. Diese Maßnahme ist
    sinnvoll bei Hypotonie oder bedingten Herzrhythmusstörungen.
    Bei einem ansteigenden Vollbad wird durch Zugabe von warmem Wasser,das
    während des Bads,innerhalb von 10 bis 20 Minuten,die Temperatur von 37° auf 40°
    gesteigert wird. Diese Methode ist bei Erkältungskrankheiten indiziert und hilfreich
    bei Muskelverspannungen.
    Ein Therapeutisches Bad: dem Wasser werden verschiedene Zusätze
    beigemischt,die jeweils die gewünschte Wirkung erzielen sollen.
    Unterschied zwischen Voll- und Halbbad :
    Bei einem Vollbad wird der Körper komplett ins Wasser eingetaucht,wobei nur der
    Kopf ausgenommen ist.
    Bei einem Teilbad wird der Bewohner nur bis zum Bauchnabel eingetaucht.
    Eine Dusche gehört zur täglichen Körperpflege und ist wegen seiner kürzeren
    Einwirkzeit,auch hautfreundlicher und hygienischer,da Seifenreste sofort abfließen
    können und der Bewohner nicht kontinuierlich im verkeimten Wasser sitzt. Auch
    eignet sich das Duschen perfekt,um Verschmutzungen bei Inkontinenz zu
    entfernen, zudem wird der Kreislauf nicht sonderlich durch das warme Wasser
    belastet. Auch benötigt ein Vollbad dreimal mehr Wasser und Energie und ist
    weniger Umweltbelastend als das Duschen. Aus diesen Gründen wird in den
    meisten Pflegeeinrichtungen auf das Baden verzichtet.
    Bei der Versorgung von Demenzkranken Patienten bleibt den Pflegekräften,oftmals
    nur die Option, zu einem Waschlappen zu greifen,da eine Kommunikation versagt.
    Da das Auge ein empfindliches Organ des Menschen ist und auch sehr sensibel
    reagiert,muss die Reinigung dieses Bereiches mit großer Sorgfalt und Genauigkeit
    durchgeführt werden.
    Gerade in älteren Wohnungen,findet man für die Körper-oder Haarpflege keine
    Duschkabine vor. Daher ist es zweckmäßig,den Patienten im sitzen vor ein
    Waschbecken zu setzen,um die Haarwäsche vorzunehmen. Viele Patienten sind es
    auch noch von früheren Friseurbesuchen so gewöhnt.
    Patienten die nicht für die Dusche oder dem Waschbecken mobilisiert werden
    können, muss zu einer Haarwaschwanne zurück gegriffen werden.
    Die Mundpflege am Waschbecken bei Hemiplegie Patienten ist eine fachliche
    Herausforderung. Dort werden die Ansprüche noch etwas höher geschraubt.
    Was hilfreich zur Mundpflege beitragen kann,ist ist der Selbstversuch unter
    Kollegen und bringt erstaunliche Erkenntnisse. In dem man sich von Kollegen die
    Zähne putzen lässt. So stellt man fest,das wenn die Zahnbürste zu weit im Rachen
    landet und sich so ein Würgereiz einstellt. Auch sollten Teil- oder Vollprothesen
    außerhalb des Mundes gereinigt werden.
    Bei der Bartpflege ,stellt sich die Frage : Trocken oder nass ?
    Bei vielen Krankheitsbildern fällt diese Frage nicht schwer. Patienten mit einer
    Parkinsonerkrankung oder Senioren mit Blutgerinnungsstörungen sollten eine
    trockene Rasur mit einem elektrischen Rasierapparat vorziehen, da die
    Verletzungsgefahr nicht so groß ist.
    Zur gesamten Körperpflege gehört auch die Hautpflege, bei Patienten ebenso wie
    bei den Pflegekräften.
    In zunehmendem Alter wird die Haut anfälliger für Hautkrankheiten und Infektionen
    oder andere Veränderungen. Also sollte die Pflegekraft mit kritischem Blick auf
    Hautveränderungen achten. So lässt es sich auch verhindern,das dem Team, ein
    im Krankenhaus erworbener Dekubitus,der Pflegekraft untergeschoben wird.
    Eine logische Folge von Pilzerkrankungen,bakterielle Infektionen oder Dekubitus
    ist ,wenn gealterte Haut zu lange mit Stuhl oder Urin in Berührung kommt. Dafür
    sollte die Pflegekraft schonende Desinfektions- und Reinigungsmittel verwenden.
    Diese töten Keime wirksam ab,ohne die Haut zu sehr zu belasten.
    Im Gegensatz zu zu Dekubitus oder Krätze ist ein Intertrigo ( Hautwolf ) ein
    ungefährliches Leiden. Dennoch ist die Intertrigoprophylaxe ein wichtiges Element
    in der ambulanten Pflege. Denn das ständige Jucken und Brennen der
    geschädigten Haut kann auf Dauer eine Tortur sein.
    Die Pflege von Senioren mit Mykosen ( Pilzerkrankungen) ist zwar eine
    vorübergehende aber lästige Erkrankung, bei älteren und auch jüngeren
    Menschen. Mit steigender Pflegebedürftigkeit können Mykosen eine reale
    Gesundheitsgefährdung darstellen. Diese Infektion lässt sich nur verlässlich
    einschränken, wenn sich alle Mitarbeiter an die hygienischen und pflegerischen
    Vorgaben halten und diese auch sorgfältig beachten.
     

Zuletzt geändert  2024

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